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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Einige rechtliche Hinweise zu

Grunderwerb

Grunderwerbssteuer

Eigenheimförderung

 

Grunderwerbssteuer (Vgl. Grunderwerbsteuergesetz vom 26. Februar 1997 (BGBl I S. 418, 1804) - GrEStG -) ist zu zahlen für den Erwerb von unbebauten Grundstücken, bebauten Grundstücken, Gebäuden (u.a. Ferien-/Wochenendhäuser auf Pachtgelände), Gebäudeteilen (u.a. Eigentumswohnungen) und Rechten an Grundstücken/Gebäuden (u.a. Erbbaurechte und Verwertungsrechte). Ihr unterliegen Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit sie darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position zu erlangen. Diese Steuer fällt beim Erwerb eines Grundstücks an. Der Steuersatz beträgt zur Zeit einheitlich 3,5 % auf den Kaufpreis. Die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf den Kaufpreis des Grundstücks sowie ein eventuell darauf errichtetes Gebäude, so dass beim Erwerb des Objektes die zu zahlende Steuer auf der Grundlage des Gesamtkaufpreises ermittelt wird. Es gibt allerdings Ausnahmen von der Grunderwerbssteuer wie Erbschaft, Schenkung und Erwerbsvorgängen zwischen Ehegatten und Verwandten gerader Linie.

Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Steuer befreit, so u.a. der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses, der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers, der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, sowie deren Ehegatten (einschließlich Stiefkindern und deren Ehegatten), der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze von 2.500 €).

Grundstücksübertragungen zwischen Eheleuten sind von der Grunderwerbssteuer befreit. Der Bundesfinanzhof hat  entschieden, dass die Grunderwerbssteuerbefreiung nicht bei Grundstücksgeschäften zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft eingreift. Dies gilt selbst dann, wenn aus der Verbindung gemeinsame Kinder hervorgegangen sind und die Steuerpflichtigen in einer Familie zusammenleben (BFH vom 25.04.2001 - II R 72/00), Der Betrieb 2001, 1865.

Grundbucheintragung und Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbsteuer wird festgesetzt, bevor das Eigentum an dem Grundstück übergegangen ist. Besteuert wird das Rechtsgeschäft - also regelmäßig der Kaufvertrag - das einen Anspruch auf Übereignung begründet (= Verpflichtungsgeschäft). Der anschließende Übergang an dem Eigentum erfolgt durch die Umschreibung im Grundbuch. Diese Umschreibung ist erst dann möglich, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist und die so genannte grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) vorliegt. Die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) ist eine Bescheinigung des Finanzamts. Sie besagt, dass der Eintragung des Grundstückserwerbers in das Grundbuch keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen.

Sobald die Grunderwerbsteuer entrichtet wurde, schickt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar. Der Notar leitet sie dem Grundbuchamt zu. Erst wenn die UB dort vorliegt, kann der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden.

 

Eigenheimförderung

Die Eigenheimzulage, die jährlich ausgezahlt wird, umfasst den Förderungsgrundbetrag (Grundförderung) und die Kinderzulage. Grundsätzlich gilt für die Eigenheimzulage eine Förderdauer von acht Kalenderjahren. Ansprechpartner ist das Finanzamt. Alle Anträge (zum Beispiel auch für die Feststellung, dass die Einkommensgrenzen eingehalten werden) sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bereich die Familie ihren ständigen Wohnsitz hat oder nimmt.

Ausführlich dazu (externer Link): Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW.

BGH, Urt. v. 27. September 2002 - V ZR 218/01 - OLG Frankfurt am Main, LG Kassel: Gehen Verkäufer und Käufer übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass das verkaufte Grundstück derzeit und auf weiteres nicht bebaubar ist, und vereinbaren sie im Hinblick darauf einen relativ geringen Kaufpreis (hier: 9.000 DM), so kann die an ein objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (hier: rd. 30.000 DM) geknüpfte Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten erschüttert sein, wenn der absolute Wert der Kaufsache relativ gering und seine zutreffende Einschätzung schwierig ist.
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