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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Abmahnung Musikhttp://

Filesharing, Napster, Grokster, BitTorrent, StreamCast etc. - was gilt hier juristisch? Die technische Anordnung beschreibt das LG Mannheim (7 O 76/06) so: "Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computer der Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren, sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. 

Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einen bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern für den Download durch diese an (Filesharing)."

Allerdings gibt es auch reine Streaming-Fälle. Wenn Sie etwa im Rahmen der Redtube.com-Abmahnungen betroffen sind, können wir Sie auch gerne effizient vertreten. 

Neuregelung Oktober 2013

Es hat sich einiges getan im Bereich "Filesharing/Downloads", was sowohl den vormals fliegenden Gerichtsstand, die Abmahnkosten und den Schadensersatz betrifft. Wichtig war die Novellierung im Oktober 2013: 

Jetzt gilt:  Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. 

Die zentrale Erkenntnis der Entscheidung der LG Mannheim (7 O 76/06): Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht.

Dagegen argumentiert das Landgericht Hamburg (308 O 139/06) so: Wenn der Antragsgegner Dritten, auch und gerade minderjährigen Mitgliedern seines Haushalts wie der 15 Jahre alten Tochter den Internetzugang ermöglichte, dann war das adäquat kausal für die Schutzrechtrechtsverletzung. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen ( BGH NJW 2005, 1420, 1421 m.w.N.). Davon ausgehend ist eine Adäquanz hier zu bejahen. Zunächst haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter Leistungen. Darunter fällt auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste und mit Hilfe von Filesharing-Software, alles verharmlosend "Tauschbörsen" genannt. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster" im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern wird gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen.

Nun ist aber die Frage, ob die Entscheidungen wirklich so weit auseinander liegen, wenn das Landgericht Hamburg in der genannten Entscheidung ausführt: "Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. "Firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann. Derartige ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen hat der Antragsgegner jedoch nicht ergriffen, sondern seiner Tochter den Internetzugang "ungeschützt" zur Verfügung gestellt bzw. zumindest eine derartige Nutzung durch Dritte nicht verhindert." Auch insoweit geht es also letztlich um Einzelfallbetrachtungen. 

Landgericht Hamburg Fassade

Landgericht Hamburg 

Das wird inzwischen aber konkreter untersucht. Zur konkreten Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen hat das LG Düsseldorf (12 O 246/07) aktuell Ausführungen gemacht, die sich auf ein Unternehmen bezogen, welches unter der Internet-Adresse "www..com" Speicherplatz im Internet (Webspace) zur Verfügung stellt.  Dieses Unternehmen ermöglicht, dass ein Nutzer entweder Dateien im Wege der Datensicherung bei ihr abspeichert oder sie durch Weitergabe des Download-Links Geschäftspartnern, Kollegen oder Freunden zugänglich macht. 

 

Ausgangspunkt für das Gericht ist wie immer: Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt eine Verpflichtung unter anderem zur Unterlassung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Dabei wurden folgende Maßnahmen erörtert. 

 

- So war der Einsatz eines MD5-Filters nicht ausreichend, um entsprechende Verstöße zu verhindern. Bei diesem ist zu beachten, dass er nur das Hochladen einer absolut identischen Datei verhindern kann, nicht aber zum Auffinden eines bestimmten Werkes geeignet ist. Nachdem die Beklagte ihren Unterlassungsanspruch nicht mehr auf konkrete Dateien, sondern ausdrücklich auf die darin gespeicherten Werke bezogen hat, versprach der Filtereinsatz keinen ausreichenden Erfolg mehr. Dies folgt aus dem Umstand, dass bei einer anderen Aufnahme des selben Liedes alleine wegen geringster Abweichungen (z.B. der Lautstärke) ein völlig anderer Hash-Wert ermittelt werden würde. Demnach konnte der Filter möglicherweise auch dann keinen Treffer liefern, wenn das abgespeicherte Werk bereits in der Suchliste vorhanden war.

 

- Die Suche entsprechender Dateien mit Hilfe eines Wortfilters konnte ebenfalls keine abschließende Sicherheit schaffen, da dieses System spätestens dann, wenn der Nutzer einen nicht mit dem Songtitel korrespondierenden Dateinamen wählt, nicht mehr funktioniert. Diese Möglichkeit hat ein Raubkopierer jedoch, da für eine Verbreitung seiner Datei lediglich der von ihm veröffentlichte Download-Link mit dem Namen des gespeicherten Werkes verknüpft werden muss; der Dateiname kann dagegen frei gewählt und bei Bedarf auch nach dem Herunterladen durch den Nutzer wieder geändert werden.

 

- Auch der Einsatz von menschlichen Kräften, die in einer Abuse-Abteilung illegale Dateien auffinden und löschen sollen, war nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, um das Verbreiten geschützter Werke zu verhindern. Zunächst hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welchen Umfang diese Sucharbeiten hatten. Sie hat lediglich pauschal vorgebracht, dass mehrere Mitarbeiter regelmäßig ihr bekannte Link-Resources auf unzulässige Inhalte überprüfen und bei Funden unverzüglich eine Löschung vornehmen würden. Diese Angaben sind nicht spezifiziert genug, um sie auf eine generelle Geeignetheit dieser Methode zu überprüfen. Bei der unstreitig sehr hohen Zahl an täglich hochgeladenen Dateien und den ständig wechselnden Internetadressen von Link-Sammlungen ist jedoch offensichtlich, dass eine solche Abuse-Abteilung lediglich vereinzelte Verstöße verhindern beziehungsweise beenden kann; diese Maßnahme ist daher ebenfalls als ungeeignet anzusehen.

 

Interessant ist nun, welche Maßnahmen das Gericht für einschlägig hält, weil zwar der einzelne Anschlussinhaber nicht mit einem solchen Unternehmen verglichen werden kann, wohl aber auch in Zukunft sich die Frage der Effizienz der Verhinderung solcher Urheberrechtsverletzungen für den Störer stellen wird. Das Gericht stellt also fest: 

 

Es war des weiteren auch nicht unmöglich, diese Verstöße zu verhindern. Es existieren effektivere Maßnahmen, mit denen man die Verbreitung der streitgegenständlichen Musikwerke im Speziellen und das Begehen von Urheberrechtsverstößen über ihre Plattform im Allgemeinen hätte verhindern können. 

 

- Das Gericht schlägt eine Registrierungspflicht für sämtliche Nutzer des Dienstes vor. Erfahrungsgemäß würde jemand, der nicht anonym im Internet surft, wesentlich größere Hemmung bezüglich der Begehung von Rechtsverstößen haben als der nicht angemeldete Nutzer. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Identität mittels der gespeicherten IP-Adresse in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Verstoßes herausgefunden werden könnte. 

 

Das Gericht versetzt sich tief in die Psyche der Nutzer: Zum einen fühlt sich der Nutzer in der Regel dennoch anonym, zum anderen ist diese Rückverfolgung nur während der Speicherdauer der Verbindungsdaten durch den Provider möglich. Soweit die berechtigte Befürchtung geäußert wird, dass Nutzer im Rahmen einer Anmeldung Falschangaben machen, gibt es mehrere Überprüfungsmöglichkeiten bezüglich der Daten. Hier ist an einen Datenabgleich mit der Schufa wie bei Ebay oder sogar an die Nutzung des PostIdent-Verfahrens zu denken. 

 

- Als letztes Mittel zur Verhinderung von weiteren Urheberrechtsverstößen wäre zudem nach Meinung dieses Gerichts die Einstellung des klägerischen Dienstes in Betracht gekommen. 

 

Diese Rechtsprechung macht deutlich, dass inzwischen genauer argumentiert werden muss, welche Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen von potentiellen Störern beachtet werden müssen. Wer also erklärt, dass seine "Firewall" doch alles abhält, entspricht nicht mehr der gerichtlichen Darlegungslast. 

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Landgericht Frankfurt - 2/03 0 824/06 - die von der Kanzlei Schutt und Kollegen mitgeteilt worden ist. Dort hat die Kammer im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner festgestellt, dass für den Inhaber eines Internetanschlusses Prüfungspflichten bestehen, die sich nach Treu und Glauben beurteilen. Das Gericht spricht vom "Zumutbaren" und "Erforderlichen" und meint damit individuelle Benutzerkennungen, Firewalls etc., um solche Schutzrechtsverletzungen auszuschließen. Insofern ist die eher spärliche Rechtsprechung konsistent und tendenziell prognostizierbar. 
Filesharing RechtsanwaltWir meinen: Hier besteht gleichwohl noch erheblicher Regelungsbedarf, wenn man keine technischen Vorkehrungen trifft, die solche Urheberrechtsverletzungen ausschließen. Die Verhältnisse müssen - jenseits der Bemühungen der Rechtsprechung besser harmonisiert werden. Dass die Musikindustrie kein Interesse hat, im großen Stil beklaut zu werden, ist einsichtig und schutzbedürftig. Dabei dürften aber die eigentlichen Strukturveränderungen, die sich durch Youtube und Shoutcast Radiostationen abzeichnen, nicht aufzuhalten sein. 

Andererseits kann keine Kriminalisierung von Familien gut geheißen werden, wenn Kinder ihr Verhalten rechtlich falsch einschätzen und den Eltern keine Aufsichtspflichtverletzungen vorgeworfen werden können. Denn es ist völlig undenkbar und lebensfremd, das Verhalten von Kindern in jeder Lebensphase im Minuten-Takt zu kontrollieren. 

Nun ist das Problem, dass hinsichtlich solcher Aufsichtspflichtverletzungen der Nachweis für den Anspruchsteller, also die jeweiligen Unternehmen der Musikindustrie, äußerst schwierig zu führen ist. Daher sollte man vom jeweiligen Anschlussinhaber den Nachweis verlangen, dass überhaupt Maßnahmen ergriffen wurden, Copyrightverletzungen auszuschließen. Auch spezifische Erkenntnisquellen sollten genutzt werden, um die Beweislastfrage angemessen zu konstruieren. Wenn ein 11-Jähriger unzählige Roy Black-Titel herunterlädt, fragt sich, ob hier nicht vielleicht doch die Oma Nutznießerin ist? Allerdings sind das nur Indizien, die deutlich machen, dass die Gemengelage äußerst komplex und undurchsichtig ist.   

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in  diesen Fällen. Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema "Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten jedenfalls andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite vorgeschlagenen "Einigungsangebote". 

Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle wurde in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag, 12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen: Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich von uns die rechtliche Thematik ausführlich darlegen lassen. 

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