Nach §
2065 I BGB kann ein Erblasser eine letztwillige Verfügung
nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie
gelten solle oder nicht. Nach der Bestimmung des § 2065 II BGB darf der
Erblasser die Bestimmung der Person des Bedachten und des Gegenstandes der
Zuwendung nicht einem Dritten überlassen. § 2065 BGB zwingt den
Erblasser damit, sich selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile
seiner letztwilligen Verfügung schlüssig zu werden. Es ist ihm nicht
gestattet, seinen letzten Willen in der Weise unvollständig zu äußern,
dass es einem Dritten überlassen bleibt, ihn nach seinem Belieben oder
Ermessen in wesentlichen Teilen zu ergänzen (KG, Beschluss v. 5.2.1998 -
1 W 6796/95, FamRZ 1998, 1202, vgl. auch BGHZ 15, 199, 200 = FamRZ 1955,
209). |
§ 2065 BGB
Bestimmung durch Dritte
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige
Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat,
ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der
Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des
Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen. |
Es
ist jedoch anerkannt, dass der Erblasser durch die Vorschrift des § 2065
BGB nicht gehindert ist, seinen letzten Willen auch hinsichtlich der
Person des Bedachten und des Gegenstandes der Zuwendung bedingt zu äußern.
Er kann insbesondere eine Erbeinsetzung unter einer Bedingung vornehmen,
wobei die Bedingung auch in einem Tun oder Unterlassen des Bedachten oder
eines Dritten bestehen kann. Er muss jedoch die Person des Bedachten und
den Gegenstand der Zuwendung so bestimmt angeben, dass die Bestimmung des
Erben durch einen Dritten für jede sachkundige Person objektiv möglich
ist, ohne dass ihr eigenes Ermessen dabei bestimmend ist (BGHZ, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen wird auch die Angabe komplexer, eine Wertung
einschließender Kriterien, wie es z. B. bei der Eignung einer Person zur
Verwaltung eines Nachlassgegenstandes der Fall ist, allgemein für zulässig
gehalten. Dem entscheidungsberechtigten Dritten, bei dem es sich auch um
den Testamentsvollstrecker handeln kann, kommt insoweit eine Stellung nach
Art eines Schiedsgutachters bzw. Schiedsrichters zu, wobei die genaue
rechtliche Qualifikation vorliegend dahingestellt bleiben kann
(vgl. zu Vorstehendem KG, OLGE 43, 394; RGZ 159, 296, 299; BGH, WM 1970,
930, 931; Senat, JR 1953, 422, 423; OLG Celle, NJW 1958, 953, 954; OLG Köln,
FamRZ 1984, 822 = Rpfleger 1984, 236; FamRZ 1995, 57, 58; MünchKomm/Leipold,
BGB, 3. Aufl., § 2065 Rz. 18; Staudinger/Otte a.a.O. § 1065 Rz. 30 ff.).
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